Heilmittelverordnungen & Rezepte
Im Falle von Sprach-,Sprech-, Stimm- oder Schluckstörungen erhalten Sie ein Rezept von Ihrem behandelnden Arzt. Dieser kann ein HNO, Psychiater, Neurologe, Allgemeinmediziner, Internist, Kinderarzt, Zahnarzt oder Kieferorthopäde sein.
In der Verordnung legt der Arzt fest, welche Therapie wie oft und wie lange erfolgen soll. In der Regel werden 10 Therapieeinheiten zu 45/60 Minuten 1 – 2 mal pro Woche verordnet. Sollte die Notwendigkeit zu einem Hausbesuch bestehen, muss dies auf dem Rezept verordnet werden. Im Falle der Fortsetzung einer Therapie nach einer Erstverordnung schreibe ich einen Bericht an den zuständigen Arzt und beantrage ein Folgerezept.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr werden die Kosten vollständig von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen.
Zuzahlungen
Ab dem 18.Lebensjahr besteht eine Zuzahlungspflicht von 10 % des Verordnungswertes zuzüglich 10 € Rezeptgebühr pro Verordnung.
Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei einer chronischen Erkrankung) ist eine Befreiung von der Zuzahlung möglich.
Private Krankenversicherungsunternehmen erstatten Kosten nach ihren Versicherungsbedingungen.